Die Datenschutzkonferenz zieht die Hürden für Kameras in Fitnessstudios deutlich enger, als viele Betreiber erwarten dürften. Entscheidend sind ein konkret belegter Zweck, mildere Mittel und eine saubere Interessenabwägung. Besonders Trainingsflächen und personallose Betriebsmodelle bleiben datenschutzrechtlich heikel.

Ausgangspunkt ist die Orientierungshilfe vom 01.09.2026 der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung in Fitnessstudios. Das Dokument ist ausdrücklich als „ENTWURF“ gekennzeichnet. Es ist damit keine Rechtsnorm und keine gerichtliche Entscheidung. Es zeigt aber sehr klar, welche Prüflogik die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden bei künftigen Prüfungen zugrunde legen wollen.
Für Unternehmen ist die eigentliche Botschaft größer als das Thema Fitnessstudio. Kameras lassen sich nicht mit pauschalen Sicherheitsargumenten legitimieren. Wer Videoüberwachung einsetzt, muss Zweck, Gefahrenlage, Erforderlichkeit, räumliche Begrenzung und die Interessen der Betroffenen nachvollziehbar belegen können.
- Warum die neue DSK-Linie auch außerhalb von Fitnessstudios wichtig ist
- Ein Schild an der Tür ist keine Einwilligung
- Auch 24/7 oder personallos macht die Einwilligung nicht automatisch freiwillig
- Vertragserfüllung trägt die Kamera meist ebenfalls nicht
- Der Kern der Prüfung liegt meist bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
- Die drei Fragen, die vor jeder Kamera beantwortet werden sollten
- Mildere Mittel sind kein formaler Pflichtpunkt, sondern der praktische Knackpunkt
- Der überwachte Bereich entscheidet über das Risiko
- Gesundheitsschutz ist kein Freibrief für Dauerbeobachtung
- Beschäftigte dürfen nicht nebenbei mitüberwacht werden
- Was ist gesetzliche Pflicht und was nur Behördenauffassung?
- Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
- Der übertragbare Compliance-Grundsatz: erst Problem belegen, dann Technik auswählen
- FAQ | Videoüberwachung im Fitnessstudio
- Darf ein Fitnessstudio seine Trainingsfläche mit Kameras überwachen?
- Reicht ein Hinweisschild aus, um eine Kamera rechtmäßig zu machen?
- Kann die Videoüberwachung im Mitgliedsvertrag vereinbart werden?
- Ist Videoüberwachung in einem personallosen 24/7-Studio eher zulässig?
- Darf eine Kamera zur Abschreckung von Diebstahl eingesetzt werden?
- Muss eine Interessenabwägung schriftlich dokumentiert werden?
- Welche Unterlagen sollten Unternehmen für eine Kamera bereithalten?
Warum die neue DSK-Linie auch außerhalb von Fitnessstudios wichtig ist
Videoüberwachung gehört zu den Verarbeitungsvorgängen, bei denen ein Unternehmen schnell meint, der Zweck spreche für sich. Schutz vor Diebstahl, Vandalismus, unbefugtem Zutritt oder Unfällen klingt zunächst plausibel. Datenschutzrechtlich genügt Plausibilität jedoch nicht.
Die Orientierungshilfe arbeitet exemplarisch heraus, dass ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nicht schon dadurch entsteht, dass ein Unternehmen eine Kamera für nützlich hält. Der Betreiber muss vielmehr ein legitimes Interesse konkret benennen. Dann muss geprüft werden, ob die Kamera für diesen Zweck tatsächlich geeignet und erforderlich ist. Schließlich dürfen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen nicht überwiegen.
Diese Prüflogik gilt nicht nur im Fitnessstudio. Sie ist ebenso relevant für Lager, Verkaufsflächen, Empfangsbereiche, Parkhäuser, Bürogebäude, Hotels, Produktionshallen oder andere öffentlich oder halböffentlich zugängliche Unternehmensbereiche. Je länger sich Menschen in einem Bereich aufhalten, je persönlicher ihr Verhalten dort ist und je weniger sie mit einer Beobachtung rechnen müssen, desto schwerer wiegt der Eingriff.
Ein Schild an der Tür ist keine Einwilligung
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, ein gut sichtbares Kameraschild löse das Problem. Die DSK stellt klar, dass das bloße Betreten eines gekennzeichneten Erfassungsbereichs keine datenschutzrechtliche Einwilligung darstellt. Es fehlt an einer eindeutigen bestätigenden Handlung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Auch eine Klausel im Mitgliedsvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hilft regelmäßig nicht weiter. Wird die Mitgliedschaft davon abhängig gemacht, dass der Kunde einer für die Vertragsleistung nicht erforderlichen Videoüberwachung zustimmt, sieht die DSK ein Problem mit der Freiwilligkeit. Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt gerade bei solchen Kopplungen eine besonders kritische Prüfung.
Das ist übertragbar. Unternehmen sollten Einwilligungen nicht als Reparaturinstrument für Verarbeitungsvorgänge verwenden, die der Kunde praktisch akzeptieren muss, um die eigentliche Leistung zu erhalten. Eine Einwilligung ist nur dann belastbar, wenn eine echte Wahlmöglichkeit besteht und ein Nein keine relevanten Nachteile auslöst.
Auch 24/7 oder personallos macht die Einwilligung nicht automatisch freiwillig
Besonders praxisrelevant ist die Einschätzung zu personallosen Trainingszeiten. Ein Modell, bei dem Mitglieder nur gegen Zustimmung zur Videoüberwachung erweiterte oder nächtliche Trainingszeiten erhalten, hält die DSK regelmäßig nicht für eine echte gleichwertige Wahl. Der Vorteil der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten kann so groß sein, dass die Verweigerung der Einwilligung faktisch nachteilig wird.
Die aufsichtsbehördliche Aussage ist streng. Sie folgt nicht unmittelbar aus einem einzelnen Satz der DSGVO, sondern ist eine Anwendung der Anforderungen an Freiwilligkeit und Kopplung auf das konkrete Geschäftsmodell. Für die Compliance ist sie dennoch ernst zu nehmen, weil genau diese Betrachtung in Prüfverfahren zu erwarten ist.
Vertragserfüllung trägt die Kamera meist ebenfalls nicht
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erlaubt eine Verarbeitung, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Die Hürde liegt bei der Erforderlichkeit. Nach der Orientierungshilfe besteht der Hauptzweck eines typischen Fitnessstudiovertrags darin, Trainingsflächen, Geräte und gegebenenfalls Kurse oder Trainerleistungen bereitzustellen. Eine allgemeine Videoüberwachung ist dafür nicht objektiv unerlässlich.
Auch Schutzpflichten aus dem Vertragsverhältnis machen eine flächendeckende Beobachtung nach Auffassung der DSK nicht erforderlich. Ein Betreiber muss zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Pflicht zur lückenlosen Kameraüberwachung.
Anders kann es liegen, wenn gerade eine videogestützte Leistung Vertragsgegenstand ist. Die DSK nennt als Beispiel eine individuelle Trainingsanalyse. Dann kann die Videoverarbeitung ausnahmsweise unmittelbar für die geschuldete Leistung erforderlich sein. Werden dabei Gesundheitsdaten verarbeitet, muss zusätzlich Art. 9 DSGVO geprüft werden.
Der Kern der Prüfung liegt meist bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
In der Praxis bleibt damit häufig das berechtigte Interesse. Genau hier wird die Orientierungshilfe besonders konkret. Sie verlangt keine bloße Behauptung einer Gefahr, sondern eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage.
Die pauschale Aussage, eine Kamera diene der allgemeinen Sicherheit, reicht nach Auffassung der DSK nicht. Wer Straftaten, Diebstahl oder unbefugten Zutritt als Zweck anführt, sollte dokumentieren können, warum gerade am konkreten Standort eine relevante Gefahrenlage besteht. Vergangene Vorfälle können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Für Unternehmen ist das ein zentraler Compliance-Punkt. Eine Interessenabwägung sollte nicht erst nach einer Behördenanfrage geschrieben werden. Sie muss auf tatsächlichen Umständen beruhen, die bereits vor oder bei Inbetriebnahme der Kamera bekannt und dokumentiert sind.
Die drei Fragen, die vor jeder Kamera beantwortet werden sollten
| Prüffrage | Was belegt werden sollte | Typischer Fehler |
| 1. Welches Interesse wird verfolgt? | Konkreter Zweck und tatsächliche Gefahrenlage | „Allgemeine Sicherheit“ ohne Tatsachenbasis |
| 2. Ist die Kamera erforderlich? | Prüfung milderer, gleich wirksamer Mittel | Kamera wird eingesetzt, weil sie bequem oder verfügbar ist |
| 3. Überwiegen Rechte der Betroffenen? | Dokumentierte Abwägung nach Bereich, Intensität und Erwartbarkeit | Eine einzige pauschale Abwägung für das gesamte Gelände |
Mildere Mittel sind kein formaler Pflichtpunkt, sondern der praktische Knackpunkt
Die DSK betont wiederholt, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen geprüft werden müssen. Für Zugangskontrollen nennt sie etwa Chipkarten, QR-Codes, Personalaufsicht oder automatische Schranken. Für Diebstahlsrisiken kommen abschließbare Spinde, Diebstahlsicherungen und gezielte organisatorische Kontrollen in Betracht. Beim Gesundheitsschutz können Notrufknöpfe, Panikknöpfe, Notfalltelefone oder andere Hilfesysteme eine Rolle spielen.
Rechtlich ist der Grundgedanke belastbar. Ist ein milderes Mittel gleich wirksam und zumutbar, fehlt es an der Erforderlichkeit der Videoüberwachung. Die konkrete Auswahl der Alternativen ist dagegen stets situationsabhängig. Eine Aufsichtsbehörde kann nicht abstrakt für jedes Unternehmen dasselbe technische Sicherheitskonzept vorschreiben.
Empfehlenswert ist deshalb eine kurze, nachvollziehbare Alternativenprüfung. Dokumentieren Sie, welches mildere Mittel betrachtet wurde, warum es den Zweck nicht gleich wirksam erreicht und welche zusätzliche Eingriffsbegrenzung bei der Kamera umgesetzt wurde.
Der überwachte Bereich entscheidet über das Risiko
Die Orientierungshilfe zeigt, wie stark die Zulässigkeit vom konkreten Ort abhängt. Eine Kamera ist nicht nur eine technische Maßnahme. Sie verändert die Situation für Menschen. Deshalb gewichtet die DSK Bereiche sehr unterschiedlich.
Umkleide, Dusche und Sauna: praktisch rote Zone
Für Umkleiden, Duschen und Saunen formuliert die DSK die strengste Aussage. Diese Bereiche gehören zur besonders sensiblen Privatsphäre. Selbst bei Diebstahlsrisiken oder vermuteten Übergriffen sollen regelmäßig die Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Orientierungshilfe bezeichnet Videoüberwachung dort als stets unzulässig.
Für die Unternehmenspraxis ist die Richtung eindeutig. Kameras in Bereichen, in denen Menschen sich entkleiden oder in vergleichbar intimen Situationen befinden, sind ein extremes Aufsichtsrisiko. Sicherheitsziele sollten dort durch bauliche, organisatorische oder technische Alternativen erreicht werden.
Eingang und Drehkreuz: möglich, aber nur mit präzisem Zweck
Im Eingangsbereich ist die Bewertung differenzierter. Zutrittskontrolle, Verhinderung von Straftaten und spätere Aufklärung sind unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht in einer einzigen Formel vermischt werden.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Live-Beobachtung und Aufzeichnung. Eine reine Aufzeichnung kann eine Straftat im Zeitpunkt des Geschehens nicht verhindern. Wenn der Zweck tatsächlich Prävention ist, muss eine Beobachtung auch zu einem rechtzeitigen Eingreifen führen können. Gerade bei personallosen Standorten kann das praktisch schwer zu begründen sein.
Für die nachträgliche Aufklärung konkreter Straftaten kann eine zeitlich und räumlich begrenzte Aufzeichnung eher in Betracht kommen, wenn bereits Vorfälle dokumentiert sind. Die DSK lehnt dagegen eine dauerhafte Speicherung für nur mögliche spätere Delikte ab.
Aufenthalts- und Gastronomiebereiche: Kommunikation braucht Unbefangenheit
Warte-, Erholungs- und Gastronomiebereiche bewertet die DSK kritisch, weil dort Kommunikation und unbeobachteter Aufenthalt im Vordergrund stehen. Die Betroffenen müssen dort nach ihrer Auffassung regelmäßig nicht mit Videoüberwachung rechnen.
Auch diese Überlegung ist übertragbar. Kantinen, Pausenbereiche, Lounges und vergleichbare Kommunikationszonen sollten nicht wie bloße Verkehrsflächen behandelt werden. Je stärker ein Raum der sozialen Interaktion dient, desto höher ist das Gewicht der Persönlichkeitsrechte.
Trainingsflächen: hohe Hürde trotz Sicherheitsinteressen
Bei Trainingsflächen stellt die DSK auf die besondere Unbefangenheit der Nutzer ab. Menschen halten sich dort länger auf, bewegen sich körperlich, schwitzen und trainieren teilweise in leichter Bekleidung. Eine Kamera kann deshalb Anpassungsdruck erzeugen und die freie Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen.
Die Orientierungshilfe kommt zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Trainierenden bei einer allgemeinen Überwachung zur Straftatenaufklärung regelmäßig überwiegen. Sie lässt aber ausdrücklich Raum für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa bei wiederholten schweren Straftaten. Dann muss die Überwachung technisch, räumlich und zeitlich streng begrenzt und besonders gut dokumentiert werden.
Eine gezielte Kamera auf einzelne Risikopunkte, etwa einen konkreten Aufbewahrungsort besonders diebstahlgefährdeter Kleingeräte, kann daher anders zu bewerten sein als die flächendeckende Erfassung der gesamten Trainingsfläche.

Gesundheitsschutz ist kein Freibrief für Dauerbeobachtung
Ein starkes Argument für Kameras in personallosen Studios ist der Gesundheitsschutz. Die DSK erkennt den Schutz der Gesundheit grundsätzlich als berechtigtes Interesse an. Sie verlangt aber auch hier eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrenlage.
Hinzu kommt die Frage der Eignung. Eine gespeicherte Aufnahme hilft einem verunglückten Mitglied im Moment des Notfalls nicht. Eine Live-Beobachtung kann dagegen geeignet sein, wenn tatsächlich sichergestellt ist, dass jemand den Vorfall wahrnimmt und sofort Hilfe organisiert.
Gerade für personallose Geschäftsmodelle ist das relevant. Wird eine Kamera mit Notfallhilfe begründet, muss das operative Notfallkonzept zur Begründung passen. Wer nur aufzeichnet, aber niemanden zur zeitnahen Reaktion vorhält, kann sich kaum darauf berufen, die Kamera sei zum unmittelbaren Gesundheitsschutz erforderlich.
Beschäftigte dürfen nicht nebenbei mitüberwacht werden
Kameras in Kundenbereichen erfassen häufig auch Mitarbeiter. Die DSK weist ausdrücklich darauf hin, dass dauerhafte Arbeitsplätze und eine Kontrolle von Verhalten oder Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht zum beiläufigen Nebeneffekt einer Kundenkamera werden dürfen.
Unternehmen sollten deshalb die Kamerawinkel aus Beschäftigtensicht prüfen. Empfangstheken, Kassenplätze oder andere feste Arbeitsplätze sollten möglichst aus dem Erfassungsbereich herausgenommen oder technisch maskiert werden. Zusätzlich können arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen zu beachten sein. Diese werden in der vorliegenden Orientierungshilfe nicht vertieft.
Was ist gesetzliche Pflicht und was nur Behördenauffassung?
Für die richtige Einordnung ist wichtig, nicht jede Formulierung der DSK mit zwingendem Gesetz gleichzusetzen. Die DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine Interessenabwägung. Auch die Erforderlichkeitsprüfung und der Vorrang gleich wirksamer milderer Mittel sind rechtlich zentrale Bestandteile.
Wie diese abstrakten Vorgaben für einzelne Bereiche eines Fitnessstudios ausfallen, ist dagegen teilweise behördliche Anwendung und Wertung. Aussagen wie die regelmäßige Unzulässigkeit der Überwachung allgemeiner Trainingsflächen oder die fehlende Freiwilligkeit bei bestimmten 24/7-Modellen sind für die Aufsichtspraxis hoch relevant, aber nicht mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über jeden denkbaren Einzelfall gleichzusetzen.
Hinzu kommt, dass das Dokument selbst als Entwurf gekennzeichnet ist. Unternehmen sollten die dargestellte Linie daher sehr ernst nehmen, aber zugleich dokumentieren, wenn ein konkreter Sachverhalt ausnahmsweise abweichend bewertet wird.
Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
Wer bereits Kameras betreibt, sollte nicht bei den Hinweisschildern anfangen, sondern bei Zweck und Erforderlichkeit. Die folgenden Punkte bilden einen sinnvollen Mindestcheck.
- Zwingender Handlungsbedarf: Prüfen Sie für jede Kamera eine tragfähige Rechtsgrundlage und stellen Sie sicher, dass der konkrete Zweck dokumentiert ist.
- Dringender Prüfbedarf: Bewerten Sie Kameras in Trainings-, Aufenthalts-, Empfangs- und Mitarbeiterbereichen getrennt. Eine pauschale Bewertung für den gesamten Standort ist riskant.
- Dringender Prüfbedarf: Dokumentieren Sie konkrete Vorfälle, wenn Straftaten, Zutrittsmissbrauch oder besondere Gefahren als berechtigtes Interesse herangezogen werden.
- Empfehlenswerte Maßnahme: Halten Sie fest, welche milderen Mittel geprüft wurden und warum sie nicht gleich wirksam oder nicht zumutbar sind.
- Empfehlenswerte Maßnahme: Begrenzen Sie Erfassungsbereich, Aufzeichnungsdauer, Zugriffsrechte und Auswertungsmöglichkeiten auf das erforderliche Maß.
- Vorsichtsmaßnahme: Richten Sie einen regelmäßigen Review ein, der prüft, ob Gefahrenlage und Zweck fortbestehen und ob die Kamera noch erforderlich ist.
Zusätzlich sollten Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzinformationen, Interessenabwägung, Löschkonzept, Berechtigungskonzept und technische Dokumentation zusammenpassen. Wenn ein externer Sicherheitsdienst oder Cloudanbieter Zugriff auf Aufnahmen erhält, sind Rollenverteilung, Auftragsverarbeitung und gegebenenfalls Drittlandtransfers gesondert zu prüfen. Diese Punkte werden in der vorliegenden Orientierungshilfe nicht im Detail behandelt, folgen aber aus den allgemeinen Anforderungen der DSGVO.
Der übertragbare Compliance-Grundsatz: erst Problem belegen, dann Technik auswählen
Die wichtigste Lehre aus der Orientierungshilfe ist nicht, dass Kameras im Fitnessstudio generell verboten wären. Sie lautet vielmehr: Eine technische Sicherheitsmaßnahme darf nicht zum Ausgangspunkt der rechtlichen Begründung werden.
Beginnen Sie mit dem konkreten Problem. Belegen Sie, dass es tatsächlich besteht. Definieren Sie den Zweck. Prüfen Sie mildere Mittel. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Kamera erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Reihenfolge reduziert nicht nur Datenschutzrisiken. Sie führt häufig auch zu präziseren und kostengünstigeren Sicherheitsmaßnahmen.
Für Fitnessstudios mit 24/7- oder personallosen Konzepten ist der Prüfbedarf besonders hoch. Wer Überwachung zum tragenden Bestandteil des Betriebsmodells macht, sollte die datenschutzrechtliche Begründung nicht als nachträgliche Formalität behandeln.

FAQ | Videoüberwachung im Fitnessstudio
Darf ein Fitnessstudio seine Trainingsfläche mit Kameras überwachen?
Nach der DSK ist eine allgemeine Videoüberwachung von Trainingsflächen während der Nutzung regelmäßig besonders schwer zu rechtfertigen. Die Rechte der Trainierenden wiegen dort wegen der Dauer des Aufenthalts und der persönlichen Trainingssituation schwer. In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine eng begrenzte Überwachung denkbar sein, wenn eine konkrete Gefahrenlage belegt und die Maßnahme strikt erforderlich ist.
Reicht ein Hinweisschild aus, um eine Kamera rechtmäßig zu machen?
Nein. Ein Hinweisschild erfüllt Transparenzfunktionen, ersetzt aber keine Rechtsgrundlage. Nach der Orientierungshilfe ist auch das Betreten eines ausgeschilderten Kamerabereichs keine wirksame Einwilligung. Die Rechtmäßigkeit muss unabhängig davon nach Art. 6 DSGVO begründet werden.
Kann die Videoüberwachung im Mitgliedsvertrag vereinbart werden?
Eine Vertragsklausel macht die Datenverarbeitung nicht automatisch zulässig. Ist die Kamera für die eigentliche Vertragsleistung nicht erforderlich, kann die Verarbeitung regelmäßig nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden. Eine im Vertrag enthaltene Einwilligung ist außerdem nur wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt.
Ist Videoüberwachung in einem personallosen 24/7-Studio eher zulässig?
Nicht automatisch. Die DSK lehnt die Vorstellung ab, dass Personallosigkeit allein eine stärkere Überwachung rechtfertigt. Für Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen konkrete Risiken und mildere Alternativen geprüft werden. Eine Kamera, die nur aufzeichnet, kann zudem ungeeignet sein, wenn mit ihr ein sofortiges Eingreifen begründet wird.
Darf eine Kamera zur Abschreckung von Diebstahl eingesetzt werden?
Ein bloßer Abschreckungseffekt genügt nach der Orientierungshilfe für sich genommen nicht. Das Unternehmen sollte eine konkrete Gefahrenlage und den betroffenen Bereich belegen. Außerdem muss geprüft werden, ob organisatorische oder technische Alternativen gleich wirksam sind.
Muss eine Interessenabwägung schriftlich dokumentiert werden?
Die DSK erwartet ausdrücklich eine dokumentierte Interessenabwägung, wenn eine Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt wird. Aus Unternehmenssicht ist das auch für die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO wichtig, weil die Rechtmäßigkeit gegenüber einer Aufsichtsbehörde nachvollziehbar belegt werden können muss.
Welche Unterlagen sollten Unternehmen für eine Kamera bereithalten?
Typischerweise sollten Zweckbeschreibung, Rechtsgrundlage, dokumentierte Gefahrenlage, Alternativenprüfung, Interessenabwägung, Kameraplan, Löschfristen, Zugriffsberechtigungen, Datenschutzhinweise und die Eintragung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zusammenpassen. Bei Dienstleistern kommen gegebenenfalls Verträge zur Auftragsverarbeitung hinzu.

Autorin
Daniela Frank, LL.B.
Wirtschaftsjuristin, seit 2019 zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV-Süd), seit 2026 Datenschutzauditorin GDD cert. EU, jahrelange Erfahrung als Datenschutzbeauftrage sowohl im nicht-öffentlichen also auch im öffentlichen Bereich.Dieser Beitrag stellt eine allgemeine fachliche Darstellung dar und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.








