
Ein Mitarbeiter bricht während der Arbeit plötzlich zusammen und ist nicht mehr ansprechbar. Ein Kollege ruft den Rettungsdienst. Die Leitstelle fragt nach Name, ungefährem Alter und bekannten Vorerkrankungen oder Allergien. In der Personalabteilung ist bekannt, dass der Mitarbeiter an einer schweren Allergie leidet – er hatte dies im Zusammenhang mit einer früheren Notfallsituation mitgeteilt.
In einem solchen Moment wäre die Frage nach einer datenschutzrechtlichen Einwilligung wenig hilfreich. Der Mitarbeiter kann keine Einwilligung erteilen, gleichzeitig können bestimmte Informationen für seine medizinische Versorgung entscheidend sein. Für genau solche Situationen enthält die DSGVO mit Art. 6 Abs. 1 lit. d) eine eigene Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
Die Vorschrift gehört zu den sechs gleichwertigen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, spielt im gewöhnlichen Unternehmensalltag aber nur eine begrenzte Rolle. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Die Vorschrift zeigt, dass Datenschutz notwendige Hilfe nicht verhindern soll – sie ist aber auch kein Freibrief, um vorsorglich möglichst viele Daten zu sammeln, nur weil diese irgendwann einmal nützlich sein könnten.
Was zählt als „lebenswichtiges Interesse“?
Der Begriff klingt weiter, als er tatsächlich ist. Ein Interesse ist nicht bereits deshalb lebenswichtig, weil es wichtig oder nachvollziehbar ist. Erwägungsgrund 46 zur DSGVO konkretisiert die Vorschrift: Gemeint sind Interessen, die für das Leben der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person wesentlich sind – vor allem also Leben und körperliche Unversehrtheit. Als Beispiele nennt die DSGVO humanitäre Zwecke, die Überwachung von Epidemien sowie humanitäre Notfälle bei Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen.
Auch akute psychische Krisen können darunterfallen – die Vorschrift ist nicht auf körperliche Notfälle beschränkt, entscheidend ist, dass tatsächlich Leben oder vergleichbar gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.
Ein wirtschaftliches Interesse eines Unternehmens ist dagegen kein lebenswichtiges Interesse. Auch der Schutz vor finanziellem Schaden, die Verhinderung eines Diebstahls, die Sicherung von Betriebsvermögen oder das allgemeine Interesse an IT-Sicherheit fallen nicht darunter. Und selbst die Formulierung „Sicherheit unserer Kunden“ macht eine Verarbeitung noch nicht zu einer Verarbeitung im Sinne dieser Vorschrift – entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Zwecks, sondern die tatsächliche Situation.
Eng auszulegen – und keine Blankovollmacht für „Sicherheit“
Besonders lehrreich ist das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023 in der Rechtssache C-252/21 (Meta Platforms u. a. gegen Bundeskartellamt). Meta hatte argumentiert, bestimmte Datenverarbeitungen dienten der Sicherheit und damit dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Nutzer. Der EuGH stellte klar, dass die Vorschrift eng auszulegen ist: Ein Unternehmen mit im Wesentlichen wirtschaftlicher und kommerzieller Tätigkeit kann eine weitreichende Datenverarbeitung nicht pauschal, abstrakt und präventiv mit dem Schutz lebenswichtiger Interessen rechtfertigen.
Das lässt sich an einem einfachen Beispiel zeigen: Ein Unternehmen dürfte nicht sämtliche Standortdaten seiner Mitarbeiter dauerhaft erfassen und dies damit begründen, man müsse im medizinischen Notfall jederzeit wissen, wo sich jemand befindet – das wäre abstrakte, vorsorgliche Überwachung. Bricht dagegen ein allein arbeitender Monteur auf einer Baustelle zusammen und muss sein aktuell verfügbarer Standort an den Rettungsdienst übermittelt werden, kann genau diese eine Übermittlung aufgrund der konkreten Notsituation auf Art. 6 Abs. 1 lit. d) gestützt werden. Die gleiche Information kann also je nach Verarbeitungssituation völlig unterschiedlich zu beurteilen sein.
Für die betriebliche Praxis lässt sich daraus eine einfache Grundregel ableiten: „Diese Daten könnten in einem Notfall einmal nützlich sein“ reicht nicht. „Ohne diese Daten kann in der jetzt eingetretenen Notsituation möglicherweise nicht rechtzeitig geholfen werden“ kann dagegen genau die Situation sein, für die die Vorschrift gedacht ist.
Erforderlich heißt: wirklich nötig – und nicht mehr
Wie bei anderen Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO reicht es nicht, dass eine Verarbeitung hilfreich oder zweckmäßig ist. Sie muss erforderlich sein. Benötigt der Rettungsdienst lediglich Name, Alter und Hinweise auf eine bekannte schwere Allergie, gibt es keinen Grund, zusätzlich die vollständige Personalakte zu übermitteln. Ebenso wenig wäre es erforderlich, einem als Notfallkontakt hinterlegten Angehörigen sämtliche medizinischen Details mitzuteilen – oft genügt die Information, dass ein Notfall eingetreten ist und in welches Krankenhaus die Person gebracht wurde. Der Grundsatz der Datenminimierung gilt also auch im Notfall. Die außergewöhnliche Situation setzt die übrigen Datenschutzgrundsätze nicht außer Kraft.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zum berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f): Bei lebenswichtigen Interessen findet keine Interessenabwägung statt. Ist eine Verarbeitung tatsächlich erforderlich, um Leben oder ein vergleichbar gewichtiges Rechtsgut zu schützen, muss nicht zusätzlich geprüft werden, ob das Datenschutzinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die eigentliche Hürde liegt vorher: Es muss sich wirklich um ein lebenswichtiges Interesse handeln, und die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein.

Der Sonderfall Gesundheitsdaten
Bei einem medizinischen Notfall werden schnell Gesundheitsdaten verarbeitet – und hier reicht Art. 6 Abs. 1 lit. d) allein nicht aus. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Für ihre Verarbeitung braucht es zwei Ebenen: eine allgemeine Rechtsgrundlage (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. d)) und zusätzlich eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1.
Die passende Ausnahme ist meist Art. 9 Abs. 2 lit. c) DSGVO. Danach dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Ein bewusstloser Mitarbeiter erfüllt diese Voraussetzung typischerweise. Ist die betroffene Person dagegen körperlich und rechtlich in der Lage, selbst zu entscheiden, kann Art. 9 Abs. 2 lit. c) nicht als Ersatz für eine fehlende oder verweigerte Einwilligung genutzt werden. „Es geht doch um seine Gesundheit“ genügt für sich genommen nicht.
Nach dem Notfall: Löschen statt Aufbewahren
Eine Rechtsgrundlage gilt nicht automatisch unbegrenzt weiter. Ist die konkrete Gefahrensituation beendet, stellt sich für eine weitere Speicherung eine neue Frage: Wofür werden die Daten jetzt noch benötigt, und auf welcher Rechtsgrundlage werden sie weiter gespeichert? Ein Unternehmen darf Daten nicht unbegrenzt behalten, nur weil ihre ursprüngliche Verarbeitung einmal lebensnotwendig war.
Für Teile der Informationen können allerdings gesetzliche Dokumentationspflichten bestehen. Ein gutes Beispiel ist die betriebliche Erste Hilfe: Nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1) sind Erste-Hilfe-Leistungen zu dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die weitere Speicherung beruht dann nicht mehr auf einer fortbestehenden Lebensgefahr, sondern auf dieser eigenständigen Dokumentationspflicht – ein wichtiger Unterschied für ein sauberes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.

Die häufigsten Fehler in der Praxis
- Gesundheit/Sicherheit mit „lebenswichtig“ gleichsetzen. Eine Verarbeitung kann der Sicherheit dienen, ohne dass Art. 6 Abs. 1 lit. d) einschlägig ist.
- Vorsorgliche Datensammlung. Die Vorstellung, Daten könnten irgendwann in einer Notsituation nützlich sein, reicht nicht aus – etwa bei dauerhafter Videoüberwachung „für den Notfall“ oder permanenter Standorterfassung.
- Gesundheitsdaten nur über Art. 6 prüfen. Sobald Diagnosen, Allergien oder Verletzungen verarbeitet werden, muss zusätzlich Art. 9 DSGVO berücksichtigt werden.
- Die Vorschrift als allgemeinen „Notnagel“ nutzen, obwohl eine speziellere Rechtsgrundlage – etwa aus dem Arbeitsschutzrecht oder § 26 BDSG – besser passt.
Zusammenfassung
Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO ist eine selten benötigte, aber wichtige Rechtsgrundlage. Sie sorgt dafür, dass Datenschutz dort nicht zum Hindernis wird, wo personenbezogene Daten tatsächlich gebraucht werden, um Leben oder körperliche Unversehrtheit zu schützen. Für die Praxis kommt es auf drei Punkte an: Es muss ein wirklich lebenswichtiges Interesse einer natürlichen Person betroffen sein, es muss eine konkrete Notfall- oder Gefahrensituation bestehen, und die Verarbeitung muss auf das tatsächlich Erforderliche beschränkt bleiben. Bei Gesundheitsdaten braucht es zusätzlich Art. 9 Abs. 2 lit. c) DSGVO.
Am einfachsten lässt sich die Vorschrift mit einem Satz merken: Sie ist nicht die Rechtsgrundlage für den Fall, dass Daten irgendwann einmal hilfreich sein könnten. Sie ist die Rechtsgrundlage für Situationen, in denen Daten jetzt tatsächlich benötigt werden, um einen Menschen zu schützen.

Autorin
Daniela Frank, LL.B.
Wirtschaftsjuristin, seit 2019 zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV-Süd), seit 2026 Datenschutzauditorin GDD cert. EU, jahrelange Erfahrung als Datenschutzbeauftrage sowohl im nicht-öffentlichen also auch im öffentlichen Bereich.Dieser Beitrag stellt eine allgemeine fachliche Darstellung dar und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.








